für den
Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein
Landesverband Thüringen e.V.
Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen
Chinesisch-Deutscher Kampfkunstverein/ Landesverband Thüringen e.V.
Die Abkürzung ist: CDK / LV. Thüringen e.V.
(Verein für asiatische Kampfkünste und Kampfsportarten)
Der Sitz des CDK – Landesverbandes ist Erfurt, im Bundesland/Freistaat Thüringen.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
1.Vereinszweck
Verbandszweck ist die Pflege und Förderung der asiatischen Kampfkünste und des
Kampfsportes, insbesondere des chinesischen Wushu und des japanischen Budo.
Der Nutzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
- Förderung des Kampfkunstgedankens weltweit, und die Verbreitung des chinesischen
Wushu, sowie alle anderen asiatischen Kampfkünste und Kampfsportarten. - Zusammenarbeit der Kampfkunst-Vereine, Verbände und Einrichtungen.
- Austausch und Zusammenarbeit im Bereich Sport und Kultur, Durchführung von
Seminaren und Trainingslagern, auch gegen Entgelte - Organisation und Durchführung von Kampfsport-Wettkämpfen
2.Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, welche den
Vereinszwecken nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.Aufgaben
Der CDK / LV. Thüringen e.V. ist der Dachverband aller in Thüringen eingetragenen
Chinesisch-Deutschen Kampfkunstvereine bzw. der Sportler, die nach international
gültigen Regeln von Verbänden und Organisationen, Wettkämpfe bestreiten wollen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bietet der CDK / LV. Thüringen e.V. insbesondere folgende
Leistungen:
- Verwaltung aller in einem Chinesisch-Deutschen Kampfkunstverein eingetragenen
Mitglieder, ihrer Leistungen und Befähigungen, wie Prüfungen, Wettkampfergebnisse,
oder auch anerkannte Übungsleiterleiterlizenzen, Kampfrichterlizenzen, usw. - Ausgabe von Mitgliedspässen, Jahressichtmarken, und Ähnliches
- Erstellung von Wettkampfregeln in Übereinstimmung mit den international gültigen
Wettkampfregeln, Ausbildungen von Übungsleitern und Kampfrichtern - Sichtung und Förderung leistungsbereiter Sportlerinnen und Sportler
- Gewinnung von Sponsoren
- Betreuung, Begleitung und Ausrichtung von Wettkämpfen auf nationaler und internationaler
Ebene – je nach finanziellen und personellen Möglichkeiten des CDK /
LV. Thüringen e.V. - Kooperation mit Kampfkunstverbänden in Deutschland und anderer Nationen
- Begleitung und Betreuung von Gruppen und Initiativen auf Landes- und Regionalebenen
bei der Gründung von neuen Vereinen - überregionale Presse- und Medienarbeit unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten
- Aufklärung und Kontrolle in Sachen Doping und anderer verbotener leistungssteigernder
Maßnahmen
Der CDK / LV. Thüringen e.V. kann für alle Aufgaben Fachausschüsse bilden oder
Fachreferenten bestellen, um eine leistungsgerechte Förderung der Verbandsmitglieder
zu ermöglichen.
Mit besonderer Aufmerksamkeit widmet sich der CDK / LV. Thüringen e.V.
der Kinder- und Jugendförderung, so daß sowohl die sportlichen Leistungen angemessen
und verantwortungsvoll entwickelt werden, als auch die Bereitschaft zu einem
friedvollen Zusammenleben der Menschen und Nationen.
4.Mitgliedschaft
Verbandsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, eingetragene
Vereine, Vereinigungen oder Einrichtungen werden. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder
ab 18 Jahren.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Kinder –und Jugendarbeit,
besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden, oder andere, dem Zweck entsprechende Ehrungen erhalten.
5.Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Verbandsmitgliedes endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Verbandes
verletzt - die Anordnungen oder Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Forderungen gegenüber
dem Verband bleiben bestehen, es sei denn – der Vorstand beschließt etwas anderes - eines Dopingvergehens überführt worden ist
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung
einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem
Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
kein Beschwerderecht zu.
7.Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Form einer Kostenordnung festgelegt.
Alle weiteren Kosten, Einahmen und Ausgaben werden innerhalb der Finanzordnung/
Kostenordnung des Verbandes geregelt.
Ehrenmitglieder, als Einzelpersonen – sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben
keine Stimmberechtigung im Sinne eines Vorstandsmitgliedes.
8.Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
9.Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig;
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes nach angenommener Rechenschaftslegung
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung
- Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet – mit der Rechenschaftslegung des vergangenen
Geschäftsjahres, im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse
des Verbandes erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten
Verbandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber
dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung
einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und zu den tatsächlich anwesenden Mitgliedern, mindestens 50% des geschäftsführenden
Vorstand mitanwesend sind.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt – auch
Satzungsänderungen.
Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Zu Beschlüssen der Vereinsauflösung sind Stimmenthaltungen
nicht möglich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10.Vorstand/Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand des CDK / LV. Thüringen e.V. setzt sich zusammen aus
- 1. dem Präsidenten/ in
- 2. dem Vizepräsidenten/ in Breitensport
- 3. dem Vizepräsidenten/ in Leistungssport
- 4. dem Vizepräsidenten/ in Finanzen
- 5. dem Jugendwart/ in
- 6. dem Gleichstellungsbeauftragten/ in
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in, und allen jeweiligen
Vizepräsidenten/in. Sie vertreten den Verein auch gerichtlich und außergerichtlich –
und im Sinne des § 26 BGB. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand regelt alle laufenden Geschäfte des Verbandes.
Eine Erweiterung des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung mittels Beschluß
erfolgen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder eines eingetragenen Vereins, welcher Verbandsmitglied
ist, werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft in einem Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche vom Präsidenten (oder in dessen Auftrag,
von einem der anderen Vizepräsidenten) einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über 50% des geschäftsführenden Vorstandes
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit
ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
11.Geschäftsstelle
Der Aufbau und die Führung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand. Der Vorstand
beauftragt ein Mitglied mit der Führung der Geschäftsstelle.
12.Sportstätten
Der Vorstand ist berechtigt, Sportstätten anzumieten, die die satzungsgemäße Durchführung
der Vereinsaufgaben ermöglichen. Der Vorstand ist dafür von den Bestimmungen
des § 181 BGB befreit.
13.Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und der Belege des Verbandes, sowie die Kassenführung – auf sachlich und
rechnerisch richtig – und sie bestätigen dieses, durch ein Protokoll und durch ihre Unterschriften.
Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.
14.Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Verbandes an den Landessportbund Thüringen, Werner-Seelenbinder-
Straße 1, 99096 Erfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Sportes nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.2017
beschlossen. Mit der Anerkennung und Eintragung in das Vereinsregister, tritt die Satzung
dann in Kraft.
Präsident/in Protokollant/in
CDK / LV. Thüringen e.V.
Artern, den 14.01.2017